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Satzung des Vereins [doppel de]
Verfasst am: 24/05/2005 18:38

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SATZUNG des Vereins [doppel de] Stand 21.05.2007


Für den gesamten folgenden Text schließen grammatikalisch maskuline Formen zur Bezeichnung von Personen solche weiblichen und männlichen Geschlechts gleichermaßen ein.


INHALTSVERZEICHNIS

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Vereinsmittel
§ 5 Mitgliedschaft
§ 6 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Organe und Einrichtungen
§ 9 Vorstand
§ 10 Mitgliederversammlung
§ 11 Satzungsänderungen
§ 12 Inkrafttreten
§ 13 Auflösung



§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR

(1) Der Verein führt den Namen
DOPPEL DE
mit dem Zusatz "e.V." nach seiner Eintragung.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 ZWECK

(1) Der Zweck des Vereins ist ausschließlich und unmittelbar die Förderung eines verstärkten Öffentlichkeitsauftrittes junger Künstler der Hochschule für Bildende Künste Dresden. Darüber hinaus sollen Studenten und Absolventen der Hochschule die Möglichkeit erhalten, ihre Fähigkeiten in allen Aspekten künstlerischen Ausstellens weiter zu entwickeln und zu verbessern. Weiterhin soll die Kommunikation zeitgenössischer künstlerischer Positionen in Dresden gefördert werden. Der Verein konkurriert in keinster Weise mit der Ausbildung an der Hochschule, sondern hat das Ziel, sie sinnvoll zu ergänzen.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) die Etablierung einer studentischen Ausstellungsplattform in Dresden,
b) die Organisation von monatlich stattfindenden Ausstellungen,
c) die fließende Übergabe des Vereins an nachrückende Studenten der HfBK.
(3) Der Verein unterstützt den Grundsatz der Chancengleichheit. Er wird niemanden wegen seiner Nationalität, Rasse, Hautfarbe, Religion, Geschlecht oder Alter in irgendeiner Weise diskriminieren oder die Eignung zur Mitgliedschaft davon abhängig machen. Er wird ferner an keinen Aktivitäten von Organisationen teilnehmen, von denen bekannt ist, daß dort Personen diskriminiert werden. Der Verein wird diese Grundsätze auch seinen Mitgliedern auferlegen und über deren Einhaltung wachen.


§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 59f). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Zuwendungen an den Verein, insbesondere aus zweckgebundenen Mitteln einer
öffentlichen Einrichtung dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke verwendet werden.


§ 4 VEREINSMITTEL

(1) Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen.

(2) Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines monatlichen Beitrages bis zum 1. des Monats. Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres festgesetzt.

(3) Bei Austritt oder Ausschluß von Mitgliedern oder bei Auflösung des Vereins bestehen keine Ansprüche auf bezahlte Beiträge, Spenden oder sonstige Zuwendungen.

(4) Das vorhandene Vereinsvermögen wird nach der Auflösung einem gemeinnützigen Zweck zugeführt. (Siehe hierzu auch § 13 Absatz 4.)


§ 5 MITGLIEDSCHAFT

(1) Der Verein hat

a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
c) Ehrenmitglieder.

(2) Aktive Mitglieder können alle Personen werden, die an der HfBK Dresden als ordentliche Studenten eingeschrieben sind. Absolventen der Hochschule können bis maximal fünf Jahre nach Abschluß des Studiums ihren Aktivstatus behalten, danach geht ihre aktive Mitgliedschaft in eine passive Mitlgliedschaft über.

(3) Durch Beschluß der Mitgliederversammlung können Personen, die die Voraussetzungen der Ziff. 2 nicht erfüllen, als aktive Mitglieder in den Verein aufgenommen werden. Ihr Anteil darf maximal 25 % der aktiven Mitglieder betragen.

(4) Passive Mitglieder können alle Personen werden, die ohne die Voraussetzungen der Ziff. 2 zu erfüllen, die Ziele des Vereins unterstützen wollen.

(5) Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluß der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich besonders um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben.

(6) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.


§ 6 ERWERB UND ENDE DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag, über den die Mitgliederversammlung entscheidet, erworben. Bei Eintritt ist eine Kaution in Höhe von zwei Monatsbeiträgen zu hinterlegen.

(2) Hat die Mitgliederversammlung die Aufnahme abgelehnt, so kann der Mitgliedschaftsbewerber Einspruch zu der nächsten Mitgliederversammlung einlegen, die dann endgültig über den Einspruch entscheidet. Abgelehnte Mitgliedschaftsbewerber können sich nach einem halben Jahr erneut bewerben.

(3) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt, der dem Schriftführer des Vereins schriftlich mitzuteilen ist; es besteht
eine zweimonatige Kündigungsfrist,
b) durch Ausschluß wegen unehrenhafter Handlungen oder vereinsschädigendem Verhaltens,
c) bei Nichterfüllung der Beitragspflicht nach Mahnung, sobald der Vorstand dies dem Mitglied schriftlich mitgeteilt hat,
d) durch Tod.

(4) Über einen Ausschluß gemäß Ziff. 3.b entscheidet der Vorstand. Dessen Beschluß kann innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung durch schriftlich beim Vorstand einzulegenden Widerspruch angefochten werden. Über den Widerspruch entscheidet eine unverzüglich einzuberufende (außerordentliche) Mitgliederversammlung entgültig.


§ 7 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

(1) Aktive Mitglieder haben volles Antrags- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Nur die aktiven Mitglieder haben Anspruch auf Nutzung der Einrichtungen des Vereins und dessen Unterstützung im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins.

(2) Passive Mitglieder haben kein Antrags- und Stimmrecht, jedoch ein Rederecht in der Mitgliederversammlung.

(3) Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstigen Leistungen (Umlagen und dgl.) zu entrichten.

(4) Ehrenmitglieder haben Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie sind von Beiträgen und sonstigen Leistungen befreit.

(5) Befinden sich aktive Mitglieder des Vereins für mehrere Monate nicht in Dresden und können nicht an den Mitgleiderversammlungen teilnehmen, haben sie die Pflicht sich formlos beim Verein abzumelden. Sie gehen dann für die Zeit ihres Aufenthaltes außerhalb Dresdens in einen passiven Zustand über.


§ 8 ORGANE UND EINRICHTUNGEN DES VEREINS

(1) Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.

(2) Durch Beschluß der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.


§ 9 VORSTAND

(1) Der Vorstand besteht aus
- dem 1.Vorsitzenden
- dem 2.Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Kassenwart und bis zu
- 6 Beisitzern

(2) Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und
der 2. Vorsitzende. Jeder ist alleine zur Vertretung berechtigt.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit bleibt der Vorstand solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Jedes Mitglied des Vereins kann sich zur Wahl stellen.
Jedes stimmberechtigte Mitglied des Vereins hat drei Stimmen, die es beliebig auf die Kandidaten verteilen kann. Die Wahl ist nicht geheim und erfolgt per Handzeichen. Gewählt sind zehn Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen können. Bei Stimmgleichheit erfolgt eine Stichwahl. Alle anderen Kandidaten stehen als Ersatzmitglieder bereit.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5) Für die Beschlußfassung gilt § 28 Abs. 1 i.V.m. § 32 BGB mit der Maßgabe, daß bei Stimmgleichheit die Stimme des 1.Vorsitzenden den Ausschlag gibt.

(6) Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein vom 1. oder 2.Vorsitzenden zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen.

(7) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

(8) Mitglieder des Vorstandes können auf Beschluß der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der gesamten stimmberechtigten Mitglieder abgewählt werden.

(9) Die Vorstandssitzungen werden durch den 1.Vorsitzenden oder den 2.Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt und sind schriftlich festzuhalten. Die Vorstandssitzungen sind öffentlich.

(10) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem die Aufgabe den Verein organisatorisch zu leiten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Erstellung und Vorlage des Geschäfts- und Kostenberichts
- Durchführung des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Arbeitsprogramms


§ 10 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet jährlich im Gründungsmonat statt. Die Einladung mit der Tagesordnung ist den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Versammlung in den allen Mitgliedern zugehenden Vereinsmitteilungen zu veröffentlichen.

(2) Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen:

a) die Entgegennahme des Rechenschaftsbericht des Vorstandes
b) die Entlastung des gesamten Vorstandes
c) die Wahl des neuen Vorstandes
d) die Wahl eines Kassenprüfers (Wiederwahl ist zulässig)
e) die Festsetzung der Beiträge sowie etwaiger Umlagen
f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf stattfinden. Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung beim Vorliegen eines wichtigen Grundes oder wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe eines Grundes beantragt, von sich aus ein. In beiden Fällen muß die Einberufung schriftlich mit einer Einladungsfrist von mindestens 1 Woche erfolgen.

(4) Jede fristgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 60 % aller stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Sie beschließt über alle Anträge mit einfacher Mehrheit, soweit Satzung, Geschäftsordnung oder Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmen.

(5) Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 11 SATZUNGSÄNDERUNGEN

(1) Satzungsänderungen können in jeder fristgerecht einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Änderungen der Satzung bedürfen einer 2/3-Mehrheit. Zum Zeitpunkt der Abstimmung müssen mindestens 60% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.


§ 12 INKRAFTTRETEN

(1) Die Satzung tritt unmittelbar nach ihrem Beschluß durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Dies gilt für Satzungsänderungen entsprechend.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung treten alle früheren Satzungen des Vereins „DOPPEL DE“ außer Kraft.


§ 13 AUFLÖSUNG

(1) Der Verein kann erst nach Beendigung eines Mietverhältnisses für Ausstellungsräume aufgelöst werden.

(2) Eine Auflösung des Vereins kann nur mit einer 2/3-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(3) Sofern bei einem Auflösungsbeschluß keine besonderen Liquidatoren bestellt werden, sind zwei Vorstandsmitglieder im Sinne des §26 BGB die einzeln vertretungsberechtigten Liquidatoren, sie werden vom Vorstand als solche benannt.

(4) Im Falle der Auflösung der Vereins oder des Wegfalls der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vereinsvermögen dem Künstlerbund Dresden e.V. zuzuführen, der es ausschließlich für steuerbegünstigte gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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